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EDV & Digitales

    EDV & DigitalesInteressantes

    Den digitalen Nachlass regeln

    Wenn jemand stirbt, ist dies für die Hinterbliebenen neben der Trauer auch mit vielen organisatorischen Aufgaben verbunden. In den letzten Jahren ist hier ein neuer Bereich dazugekommen – die Verwaltung vom digitalen Nachlass. Auch immer mehr Senioren haben einen oder mehrere Social-Media Accounts oder E-Mail-Konten. Während die meisten vorsorgen, wie mit Geld und Immobilien nach ihrem Ableben umgegangen wird, machen sich viele keine Gedanken darüber, was mit ihrem digitalen Nachlass passiert. 

    Als digitaler Nachlass werden jene Daten bezeichnet, die nach dem Tod im Internet weiterbestehen. Dazu zählen etwa Profile in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Twitter oder E-Mail-Konten. Die Betreiber bekommen ohne eine Meldung von Angehörigen aber nicht mit, wenn ein Nutzer verstirbt. Daher kann es passieren, dass zum Beispiel trotzdem Geburtstagserinnerungen erscheinen oder die Person als Freund vorgeschlagen wird. 

    Um dies zu verhindern, ist es wichtig, hier selbst vorzusorgen. Die wichtigste Vorsorge für den digitalen Nachlass ist das Anfertigen und regelmäßige Warten einer Liste mit allen Online-Profilen und Accounts, inklusive Benutzernamen und Passwörtern. Diese Liste sollte (analog oder digital) an einem sicheren Ort verwahrt werden. Wichtig ist, neben den Zugangsdaten auch die gewünschte Vorgehensweise mit den einzelnen Accounts festzuhalten. Viele soziale Netzwerke bieten mittlerweile Optionen an, um für den Todesfall vorzusorgen. 

    Facebook bietet mehrere Möglichkeiten mit dem Konto einer verstorbenen Person umzugehen. Es kann vollständig gelöscht oder in den „Gedenkzustand“ versetzt werden – vor den Namen wird dann der Zusatz „In Erinnerung an“ gesetzt. Der Gedenkzustand kann hergestellt werden, wenn ein Angehöriger Facebook über den Tod informiert (Kopie der Todesurkunde). Man kann in den Einstellungen aber auch selbst eine Person festlegen, die das Konto im Todesfall verwalten darf (Nachlasskontakt). Die von der verstorbenen Person geteilten Inhalte bleiben im Gedenkzustand für die Zielgruppe sichtbar, mit der sie geteilt wurden. Will man nicht, dass das Konto weiterbesteht, kann man in den Einstellungen die Löschung beantragen. Eine Löschung kann auch von Angehörigen beantragt werden, solange man sich nicht selbst gewünscht hat, in den Gedenkzustand versetzt zu werden. 

    Auch auf Instagram (gehört zu Facebook) kann das Konto entweder in den Gedenkzustand versetzt oder gelöscht werden. Löschen lassen dürfen den Account ausschließlich nachgewiesene Angehörige. Bei Twitter kann der Account nach dem Tod nur zur Gänze gelöscht werden. Dies muss ein nachgewiesener Angehöriger beantragen und eine Todesurkunde übermitteln. 

    Bei Google (Gmail, Youtube) gibt es die Möglichkeit, im Kontoaktivität-Manager einzustellen, wer im Todesfall das Konto verwalten darf. Ist das Konto für einen gewissen Zeitraum inaktiv, wird die angegebene Kontaktperson verständigt. Ebenso kann man veranlassen, dass die Kontaktperson Login-Daten zu anderen Accounts erhält. Für eine Löschung des Kontos muss ein Sterbenachweis vorgelegt werden. 

    Sollten keine Benutzerdaten vorliegen, erhalten die Angehörigen bei den meisten E-Mail-Anbietern auf Antrag Zugang zum Postfach oder eine Kopie des Inhalts, allerdings ist dieser Prozess oft langwierig. Bei GMX benötigt man zusätzlich einen handschriftlichen Antrag, gibt es mehrere Erben ist die mehrheitliche Zustimmung nötig. Bei WhatsApp können Angehörige das Konto nur löschen, wenn sie auf dem Handy des Verstorbenen den Account löschen – einmal gelöscht, kann er nicht wiederhergestellt werden. 

     

    Detaillierte Infos zum Thema digitaler Nachlass sowie die Borschüre „Digitaler Nachlass“ mit vielen Informationen und Links der einzelnen Anbieter gibt es unter: www.oesterreich.gv.at/themen/gesundheit_und_notfaelle/todesfall/2.html 

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